Allgemeine Informationen zum Coronavirus

Coronaviren wurden erstmalig Mitte der 1960er Jahre identifiziert. Der Name "Coronavirus" bezieht sich auf das Aussehen der Coronaviren unter dem Mikroskop, das an eine Krone oder einen Kranz erinnert (lateinisch corona = Kranz, Krone). Ein Teil der Erkältungskrankheiten des Menschen wird durch Coronaviren ausgelöst. Das Coronavirus wird als "neuartig" bezeichnet, da es sich um ein neues Virus der Virusfamilie der Coronaviren handelt, das erstmals im Dezember 2019 identifiziert wurde. Seit dem 11. Februar 2020 trägt dieses Virus, das vorläufig mit 2019-nCoV bezeichnet wurde, einen neuen Namen: SARS-CoV-2. Das Akronym SARS steht hierbei für “Schweres Akutes Atemwegssyndrom”. Die Erkrankung, welche durch SARS-CoV-2 ausgelöst wird, wird mit COVID-19 bezeichnet (Corona Virus Disease 2019). Coronaviren können Menschen oder Tiere infizieren. In manchen Fällen können Coronaviren, die zuvor ausschließlich Tiere infiziert haben, auf den Menschen übertreten, sich dort weiterverbreiten und auch zu schweren Erkrankungen führen. In der Vergangenheit war das bei den Ausbrüchen von SARS-CoV (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome) der Fall. Auch bei dem neuartigen Coronavirus trifft dies vermutlich zu.

Seit Ende 2020 wird aus Großbritannien über die zunehmende Verbreitung einer neu aufgetretenen Virusvariante berichtet. Es gibt zunehmend Hinweise, dass diese Variante eine erhöhte Übertragbarkeit und höhere Reproduktionsanzahl aufweisen könnte. Es werden außerdem von neuen Virusvarianten in Südafrika und im brasilianischen Staat Amazonas berichtet, die ebenfalls möglicherweise mit einer höheren Übertragbarkeit einhergehen. 

Angesichts der neu aufgetretenen Mutationen ist es umso wichtiger, die bekannte AHA-Formel konsequent zu beachten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern und die Ausbreitung der neuen, möglicherweise noch stärker ansteckenden Variante einzudämmen.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit / Stand: 24.02.2021)

Übertragungswege

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Die Tröpcheninfektion ist der Hauptübertragungsweg. Diese Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn virushaltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. des Auges gelangen. Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen.

Eine Übertragung über Oberflächen ist, insbesondere in der unmittelbaren Umgebung von infizierten Personen, nicht auszuschließen. Die Coronaviren SARS-CoV-2 wurden auch in Stuhlproben Betroffener gefunden. Ob SARS-CoV-2 auch über den Stuhl verbreitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

Untersuchungen zeigen, dass das Coronavirus auch über Aerosole übertragen werden kann. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind und die beim normalen Sprechen, aber vor allem beim Singen oder lauten Lachen und Sprechen freigesetzt werden können. Diese Tröpfchenkerne können über einen längeren Zeitraum in der Luft stehen und potenziell Viren übertragen. Daher sollten Räume, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, regelmäßig gelüftet werden.

In einigen Fällen konnte das Virus im Stuhl nachgewiesen werden, ggf. auch noch längere Zeit nach Beginn der Symptome. Der Nachweis allein bedeutet aber nicht, dass Viren aus dem Stuhl in der Lage sind, andere Personen anzustecken. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung aus dem Stuhl über Schmierinfektion äußerst selten. 

Von Coronaviren weiß man, dass sie auf unbelebten Oberflächen wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeit überleben können. Die Stabilität in der Umwelt hängt dabei von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche ab. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen zu beachten und die Hände vom Gesicht fernzuhalten. Eine Übertragung des Virus über Lebensmittel, wie z. B. Fleisch, ist unwahrscheinlich.  

Es ist möglich, dass man sich mit dem Coronavirus angesteckt hat, ohne dies zu bemerken. Manchmal fallen die Krankheitsanzeichen sehr schwach aus oder fehlen ganz. Allerdings können auch infizierte Personen ohne Symptome das Virus übertragen.

Die Inkubationszeit kann bis zu 14 Tage andauern, im Durchschnitt beträgt sie jedoch fünf bis sechs Tage.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit / Stand: 24.02.2021)

Schutz und Prävention

Jeder kann dazu beitragen, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, indem die Regelungen und Hygienemaßnahmen beachtet und umgesetzt werden.

Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen. Verzichten Sie auf Händeschütteln und Umarmungen.
Durch Abstandhalten tragen Sie dazu bei, sich und andere vor Ansteckung zu schützen.
Husten oder Niesen Sie in ein Taschentuch . Anschließend das Taschentuch direkt entsorgen. Wenn Sie kein Taschentuch zur Hand haben, dann Husten und Niesen Sie in Ihre Armbeuge.
Tragen Sie, zu Ihrer und zur Sicherheit Anderer, in öffentlichen Einrichtungen einen medizinischen Mundschutz.
Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife, insbesondere wenn Sie nach Hause kommen, nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten, vor der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang, vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten sowie nach Möglichkeit vor dem Anlegen und nach dem Ablegen einer Maske.
Geschlossene Räume mehrmals täglich für einige Minuten lüften. Wenn möglich, Querlüften (Durchzug) mit weit geöffneten Fenstern.
Achten Sie auf eine gute Haushaltshygiene. Verwenden Sie hierfür haushaltsübliche tensidhaltige Wasch- und Reinigungsmittel. Der routinemäßige Einsatz von Desinfektionsmitteln wird während der aktuellen Corona-Pandemie weder für den Privathaushalt noch in öffentlichen Bereichen empfohlen. 

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit / Stand: 24.02.2021)

Impfung

Für die Organisation und die Terminvergabe für Impfungen sind die Bundesländer zuständig.

Je nach Bundesland unterscheidet sich die Vorgehensweise bei der Kontaktaufnahme und Terminvergabe.

In einigen Bundesländern wird so vorgegangen, dass die aufgrund ihres Lebensalters Impfberechtigten durch ein individuelles Schreiben über ihre Impfberechtigung informiert werden. Andere Bundesländer setzen allgemein auf ausführliche öffentliche Informationen, um die Impfberechtigten zu informieren.

Grundsätzlich können anspruchsberechtigte Personen unter der Telefonnummer 116117 einen Termin zur Corona-Schutzimpfung vereinbaren. Wer anspruchsberechtigt ist erfahren Sie hier.

In einigen Bundesländer gibt ist auch die Möglichkeit einer Terminbuchung über eine Webanwendung. Auch auf diese Weise können Sie zudem Informationen zur Frage Ihrer Impfberechtigung erhalten.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit / Stand: 24.02.2021)

Einreisebestimmungen für Deutschland

Wenn Sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie nach Landesrecht in der Regel verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihr eigenes Zuhause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Ihrer Einreise müssen sie sich ständig dort aufhalten (Quarantäne), es sei denn, die Quarantäneverordnung des entsprechenden Bundeslandes sieht andere Regelungen vor (mehr Informationen auf den Internetseiten der einzelnen Bundesländer)

Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete.

Bevor Sie einreisen, müssen Sie sich unter https://www.einreiseanmeldung.de registrieren und die Bestätigung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei Einreise mitführen. Die Bestätigung wird durch Ihren Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen einer Einreisekontrolle kontrolliert; darüber hinaus führt die Bundespolizei auch Kontrollen an den grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen durch (z.B. bei Einreise auf dem Landweg).

Außerdem müssen Sie sich bis spätestens 48 Stunden nach Ihrer Einreise testen lassen und den Testnachweis der zuständigen Behörde vorlegen, wenn diese ihn innerhalb von zehn Tagen nach Einreise anfordert. Nachweise sind ein ärztliches Zeugnis oder das Ergebnis eines Corona-Tests.

Wenn Sie aus einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion einreisen, müssen Sie sich bereits vor Abreise testen lassen. Bei der Einreise müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde oder den Beamtinnen und -beamten bei der Grenzkontrolle einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Wenn Sie ein Beförderungsunternehmen nutzen (wie Flugzeug, Bus, Bahn oder Fähre), müssen Sie den Nachweis Ihrem Beförderer bereits vor bzw. bei der Abreise vorlegen. Wenn Sie also z.B. von Großbritannien nach Deutschland fliegen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihren negativen Test vor Abflug zu kontrollieren. Dies gilt auch für Bahn, Busse oder Fähren.

Gebiete mit besonders hohem Risiko sind Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus oder wegen besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko nach Deutschland besteht. Auch diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des Bundeslandes, in das Sie einreisen oder Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht.

(Quelle: Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat / Stand: 24.02.2021)

Reisebeschränkungen für Einreise aus Virusvarianten-Gebieten

Ab dem 30. Januar 2021, 00:00 Uhr bis zunächst 03. März 2021 gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen wegen der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko nach Deutschland besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Nach der Coronavirus-Schutzverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Diese Unternehmen dürfen grundsätzlich keine Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland befördern. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind in wenigen Einzelfällen möglich. Solche Ausnahmen muss das Beförderungsunternehmen dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise nach Deutschland anzeigen. Einzelne Personen/ Passagiere müssen ihre Reise nicht anzeigen.

Für Personen, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Sie müssen aber entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden.

(Quelle: Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat / Stand: 24.02.2021)

Bedeutung der Corona-Pandemie für die BPA

Durch die Vielzahl an neuen Bestimmungen und durch die Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Corona-Pandemie kann es zu kurzfristen Planänderungen kommen, oder unter Umständen dazu, dass der eine oder andere Kunden- und Assistentenwunsch nicht wie gewohnt erfüllt werden kann. Wir arbeiten weiter hart daran Ihre Erwartungen an uns zu erfüllen und die Qualität der Versorgung und Leistung aufrecht zu erhalten. Wir wissen durchaus, dass diese ungewisse Zeit viele Opfer abverlangt. Nicht nur die erschwerten Bedingungen, sondern auch die fast völlig zum Erliegen gekommenen sozialen Kontakte nagen an den Gemütern. Aus der Entfernung heraus ist es uns zumeist nicht gegeben, die psychischen Herausforderungen, welche die oben genannten Gründe mit sich bringen, abzuschätzen. Die Mitarbeiter im Büro bekommen nur die Spitze dieses Eisberges zu spüren, indem sie sich in geteilten Diensten im Büro Ihren Wünschen, Fragen und Sorgen annehmen.
Die Teilung der Bürozeiten hat die Aufrechterhaltung des Bürogeschehens zu Grunde. An unserer 24-Stunden-Erreichbarkeit ändert sich dadurch allerdings nichts.

In den letzten Tagen hat uns immer wieder die Frage nach Impfterminen erreicht. Gerne würden wir Ihrem Wunsch nach einem Impftermin nachkommen, jedoch sind uns in dieser Hinsicht die Hände gebunden. Um Ihre Fragen bezüglich der Corona Schutzimpfung hinreichend beantworten zu können, würden wir gern auf die Internetseite des bundesweiten Patientenservice 116117  verweisen.

(Stand: 24.02.2021)